Diese Stellungnahme werde ich bei der Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 8. 11. 2006 vor den LG Bochum vorlesen |
Auch nach gründlicher Reflexion der Sachlage kann ich nicht nachvollziehen, weshalb ich mich strafbar gemacht haben könnte. es ist legal, die Forderungen zu erheben, und ob sie begründet sind, ist nur eine rein zivilrechtliche Frage. Diese Frage wollte ich in einem ordnungsgemäßen Prozeß abklären. Das ist mein gutes Recht. außerdem müßte es im Interesse aller Beteiligte liegen, daß abgeklärt wird, ob mit dem Verfahren vom April 1997 alles in Ordnung gewesen ist. Ich kann vor jedem Gericht der Welt mit gutem Gewissen beschwören, daß die von mir bei dem besagten Verfahren erklärte Berufungsrücknahme nicht meine freie Willensentscheidung war. Zudem besteht selbst auf Seiten der Behörden kein Zweifel an dfer Glaubwürdigkeit der Vorwürfe, die ich gegen Richterin ... erhebe. So äußerte sich etwa Amtsrichter ... vom AG Herne bei der Verhandlung vom 24. 3. 2005 wie folgt (wörtliches Zitat): "Richterin ... war für ihre RÜDEN METHODEN allgemein bekannt." Das Urteil gegen mich wurde formal rechtskräftig, weil ich die Einspruchsfrist nach den §§ 44 45 StPO versäumt hatte - ABER AUS KEINEM ANDEREN GRUND! Zu dem Zeitpunkt, als ich die Erstattungsforderungen gegen den Kinderschutzbund erhoben hatte, war mir dieses Rechtzsmittel jedoch nicht bekannt, weil mich mein damaliger Rechtsanwalt, Herr ... aus ..., auch auf meine ausdrückliche Nachfrage hin nicht über dieses Rechtsmittel belehrt hatte. Daher kann man mir schlimmstenfalls einen unvermeidbaren Verbotsirrtum anlasten, strafbare Relevanz liegt hingegen nicht vor. Die von mir geäußerte Anspruchsgrundlage (Zitat) "Das Urteil gegen mich wurde nicht rechtskräftig, da die von mir erklärte Berufungsrücknahme nicht meine freie Willensentscheidung war" stellt zudem eine gesunde Rechtsauffassung dar, die man mir nicht vorhalten kann, auch wenn sie möglicherweise aus formaljuristischen Gründen unzutreffend sein sollte. Auf der anderen Seite kann ich es aber auch nicht nachvollziehen, daß die Tatsache, daß die Berufungsrücknahme nicht meine freie Willensentscheidung war, überhaupt keine zivilrechtlichen Konsequenzen haben soll. Den Beschluß des OLG Hamm vom Oktober 2003 akzeptiere und respektiere ich nicht, weil die Behördern mehrfach die von mir beantragte Vernehmung von Zeugen unterlassen haben. So hatte ich dann auch mehrfach Beschwerde gegen den Beschluß eingelegt. Wäre mir bekannt gewesen, was mir die Staatsanwaltschaft ja unterstellt, daß nationale Rechtsmittel gegen den Beschluß nicht mehr gegeben sind, hätte ich den EU Gerichtshof in Straßburg angerunfen. Zur Beilegung des Konfliktes strebe ich grundsätzlich zum Vorteil aller Beteiligten eine einvernehmliche Lösung mit dem Kinderschutzbund an, die darauf abzielt, das von mir gezahlte Bußgeld in eine freiwillige Spende umzuwandeln. Diesbezügliche Vorschläge habe ich bereits dem Kinderschutzbund gemacht. Ich hoffe, daß auch auf Seiten des Kinderschutzbundes guter Wille für die Beilegung des Konfliktes vorhanden ist, was in erster Linie im INteresse der Kinder liegt. Gestatten Sie mir zum Schluß noch ein paar persönliche Worte. Ich beabsichtige so bald wie möglich die BR Deutschland und die Europäische Union für immer zu verlassen, damit ich endlich in Ruhe und Frieden und vor allem in Sicherheit leben kann. Für die geplante Auswanderung gibt es mit Sicherheit noch eine Reihe weiterer Gründe, die mit unseren Auseinandersetzungen nichts zu tun haben. Aber stellen Sie sich bitte einmal vor, eines Tages begeht eine dritte Person Straftaten zum Nachteil der Brüder ... oder aber zum Nachteil von Personen aus derem Umfeld. Dann wird die Sache mir wieder angelastet, egal ob es stimmt oder nicht, denn dafür interessiert sich hier ja ohnehin niemand. Nach meinen bisherigen Erfahrungen hege ich keinerlei Vertrauen mehr gegenüber der westdeutschen Justiz. ...und nun zur Vorgeschichte, der Prozeß von 2001 / 2:Ein Pfarrer ist im Umfeld seiner Gemeinde eine Person des öffentlichen Lebens, über die berichtet werden darf, in etwa vergleichbar mit einem Bürgermeister. Zudem besteht ein besonderes öffentliches Interesse an den Informationen über Steuerhinterziehungen, da der Pfarrer eine Organisation vertritt, die seit 2000 Jahren die Bevölkerung ausbeutet. Jedoch räume ich ein, daß meine Veröffentlichungen presserechtlich nicht in Ordnung waren, da ich nicht nachweisen konnte, daß gegen Pfarrer ... ein rechtskräftiges Urteil wegen Steuerhinterziehung vorlag. Der Tatbestand einer Verleumdung hätte jedoch vorausgesetzt, daß ich die Steuerhinterziehung erfunden hätte, um dem Pfarrer zu schaden. Davon kann aber keine Rede sein, was ich en Behörden und der Öffentlichkeit anhand von handscjhriftlich abgefaßten Selbstbezichtigungen der Brüder ... mehrfach nachgewiesen hatte. Die weiteren Ausführungen meiner Flugblätter hatte die Staatsanwaltschaft dahingehend interpretiert, daß Pfarrer ... den israelischen Botschafter und der Bruder des Pfarrers Kinder sexuell mißbraucht haben soll. Diese Interpretation der Staatsanwaltschaft muß nicht zwanfgsläufig falsch sein, jedoch ist es nur eine Interpretation und nicht mehr als das. In Wahrheit habe ich diesbezügliche Vorwürfe in meinen Ausführungen jedenfalls nicht erhoben. Es ist vielmehr von einem nichtaufgeklärten Tatverdach die Rede, auf Grund der zumindest nachlässigen Ermittlungsarbeit der Bochumer Staatsanwaltschaft und des Jugendamtes der Stadt ... . Dieser Sachverhalt eintspricht den Tatsachen und wurde noch nicht einmal von richterin ... in Abrede gestellt. Bei der Berufungsverhandlung im Jahre 2002 beschwerte sich Staatsanwalt ... über einen Brief an das OLG Hamm, in dem ich aus den Ihnen hinlänglich bekannten Gründen die Annulierung des Urteils von 1997 beantragt hatte. Dazu der Staatsanwalt ... (wörtliches Zitat): "Ich bin nicht dazu bereit, die Berufung zurückzunehmen, wenn so was immer und immer wieder vorkommt." Darauf wandte selbst der vorsotzende Richter ein, daß das Vorbringen des Staatsanwaltes nicht zur Sache gehöre. Für mich steht daher fest, daß diese Klage politisch motiviert war. Diese Stellungnahme sin auch für die Vorlage bei der Wiener Einwanderungsbehörder Provinzregierung von Quebec / Kanada vorgesehen.
Herne, den 29. 10. 2006 Joachim Koßmann |