Stellungnahme zum Urteil des AG Herne vom März 2005 /
BERUFUNGSBEGRÜNDUNG
(Hinweis:
Ich muß noch ablären, ob eine Veröffentlichung
des Urteils zulässig ist. Ich werde Ihnen dann diese Information
selbstverständlich nachreichen).
Das AG Herne führt in seinem Urteil zwei Gründe aus:
1. Ich hätte mich rechtswidrig bereichern wollen. 2. Mir
wäre die Unanfechtbarkeit des Beschlusses
vom 23. 10. 2003 bewußt gewesen. Beide vorwürfe
treffen nicht zu. Zu diesen Punkten möchte ich mich nun äußern.
Ich denke, daß ich den Sachverhalt damit aufklären
kann und darlegen werde, daß ich unschuldig verurteilt worden
bin.
Die Behauptung der Bochumer Staatsanwaltschaft und des AG Herne,
mir wäre bewußt gewesen, daß gegen den Beschluß
des OLG Hamm vom 23. 10. 2003 keine Rechtsmittel mehr gegeben
sind, ist falsch und unwahr. Ich bin diesbezüglich nicht
belehrt worden, weder in dem Beschluß selbst, noch in dem
nachfolgenden Schriftwechsel. Die Beweisstücke lege ich dem
Gericht vor.
Von der Unanfechtbarkeit des Beschlusses habe ich erst in der
Klageschrift erfahren, welche mir am 24. 10. 2004 zugestellt worden
war. Hätte ich rechtzeitig davon gewußt, hätte
ich den EU Gerichtshof in Straßburg angerufen, zumal ich
es ohnehin für sinnvoll erachte, wenn sich einmal ein nichtdeutsches
Gericht mit dem Fall beschäftigt. Aber der Antrag muß
innerhalb von sechs Monaten gestellt werden, und die Frist war
bereits abgelaufen.
Ich akzeptiere den Beschluß nicht, weil sich die Bochumer
und Hammer Behörden mehrfach geweigert haben, Zeugen zu vernehmen,
die möglicherweise Richterin xxx belastet hätten. So
hatte ich beantragt, die damals anwesenden Schöffen als Zeugen
zu vernehmen, was jedoch wiederholt vorsätzlich unterblieben
ist. Darüber hinaus wurden auch an mich selbst keine klärenden
Rückfragen gestellt, obgleich mir vorgehalten worden war,
ich hätte den Sachverhalt nicht dezidiert genug dargestellt.
Die Behörden wollten einfach den Fall nicht aufklären.
Zudem besteht selbst auf Seiten der Behörden kein ernsthafter
Zweifel an der Glaubwürdigkeit meiner Vorwürfe, die
ich gegenüber Richterin xxx erhebe. So äußerte
sich z. B. Amtsrichter xxx in der Verhandlung vom 23. 3. 2005:
"Richterin xxx war für ihre rüden Methoden allgemein bekannt" (wörtliches Zitat).
Fazit: Das Fehlverhalten von Richterin xxx wird bis heute
von allen Kolleginnen und Kollegen vorsätzlich gedeckt. Es
handelt sich nicht um ein Versagen einer Einzelperson, sondern
die Kritik trifft die Justiz pauschal.
Ich hatte bereits mit Schreiben vom 9. 11. 2003 Beschwerde beim
NRW Justizministerium gegen den Beschluß eingelegt. Nachdem
spätere Beschwerdeschreiben einfach unbeantwortet blieben,
entschloß ich mich, das Bußgeld, das ich 1997/8 an
den Herner Kinderschutzbund zahlen mußte, gerichtlich einzuklagen.
Dabei bin ich von der Annahme ausgegangen, daß der Kinderschutzbund
ohnehin nicht freiwillig zahlen wird. Mir ging es nicht darum,
Geld vom Kinderschutzbund zu erhalten, sondern die Anberaumung
einer Zivilklage gegen jenen zu erreichen, um auf diese Weise
die Behörden endlich zu einer ordnungsgemäßen
Ermittlungsarbeit zu zwingen.
Bei der gesamten Auseinandersetzung geht es überhaupt nicht
um Geld, das Geld ist dabei lediglich ein durchlaufender Posten.
Ich mußte, weil ich die 5.000,-- DM Bußgeld zahlen
mußte, ganz zwangsläufig ein halbes Jahr früher
zum Sozialamt gehen und habe mir das Geld vom Staat schon längst
wieder zurückgeholt. Hätte mir der Kinderschutzbund
das Geld nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung oder einem
außergerichtlichen Vergleich erstattet, hätte ich das
Geld anschließend dem Kinderschutzbund als Spende zurückgegeben,
andernfalls hätte es das Arbeitsamt einbehalten.
Es ist legal, Entschädigungsforderungen gegen den Kinderschutzbund
zu erheben. Es ist ausschließlich eine zivilrechtliche Frage,
ob mir eine Entschädigung zusteht oder nicht. Ich hatte
dem Kinderschutzbund das Geld tatsächlich gezahlt, und jener
hat dafür keinerlei Gegenleistungen erbracht. Ferner habe
ich das Geld nicht freiwillig gezahlt. Meine Abrechnung ist korrekt,
die Zinsforderung mit 4 % p. a. moderat. Zudem müßte
es auch im Interesse des Kinderschutzbundes liegen, daß
ordnungsgemäß abgeklärt wird, ob das Bußgeld
überhaupt berechtigt war, sonst verliert der Kinderschutzbund
in der Öffentlichkeit seine Glaubwürdigkeit.
Mit Schreiben vom 13. 4. 2004 hatte ich meine Entschädigungsforderungen
gegenüber dem Kinderschutzbund geltend gemacht. Da der Kinderschutzbund
es nicht für nötig gehalten hat, mir zu antworten, habe
ich noch drei Mahnschreiben geschickt. (Die
Briefe können Sie hier nachlesen!)
Ich möchte einräumen, daß möglicherweise
die von mir genannte Ansprtuchsgrundlage aus formaljuristischen
Gründen nicht gegeben ist. Meine Aussage "Das Urteil
ist nicht rechtskräftig geworden, weil die Berufungsrücknahme
nicht meine frei Willensentscheidung war" offenbart jedoch
ein gesundes Rechtsgefühl, ist weder absurd noch abartig.
Man kann mir deshalb meine Rechtsauffassung nicht vorwerfen, zumal
ich vorher Kontakt zu drei Rechtsanwälten in dieser Sache
hatte, Herrn xxx aus xxx, Herrn xxx aus xxx und Herrn xxx aus
xxx. Keiner von jenen hatte mich darüber belehrt, daß
das Urteil rechtskräftig geworden war, weil ich die Einspruchsfrist
nach den §§ 44 45 StPO versäumt hatte. Zu dem Zeitpunkt,
als ich die Forderungen gegen den Kinderschutzbund erhoben hatte,
habe ich davon nichts gewußt. Ich hatte von diesem Rechtsmittel
mehr durch Zufall im September 2004 erfahren, und solche Details
kann ich als juristischer Laie nicht kennen. Daraufhin habe ich
meine Ansprüche gegen den Kinderschutzbund sofort wieder
zurückgenommen und im Januar 2004 Entschädigungsforderungen
gegenüber Herrn RA xxx geltend gemacht. Ich kann in keiner
Weise nachvollziehen, weshalb ich mich strafbar gemacht haben
könnte. Wenn Sie es wünschen, würde ich Ihnen
meine Rechtsauffassung gerne noch einmal im Detail erklären. (siehe nächsten Abschnitt)
In diesem Zusammenhang möchte ich noch darauf hinweisen,
daß ich im Jahre 2000 auch andere Entschädigungsforderungen
geltend gemacht habe, und dabei ging es nicht um solche Bagatellbeträge.
So hatte ich etwa von der Stadt xxx die Zahlung von 500.000,--
DM und vom Kirchenkreis xxx 750.000,-- DM verlangt. Niemand ist
deswegen auf die Idee gekommen, mich zu kriminalisieren.
Ich möchte noch einige Worte zum Thema Kinderschutzbund verlieren. Ich bedauere, daß der Kinderschutzbund in diese
Auseinandersetzungen mit hineingezogen worden ist. Grundsätzlich
halte ich es für sinnvoller, Bußgelder der anonymen
Staatskasse zuzuführen, denn andernfalls können kinder-,
behinderten- bzw. tierfeindliche Gegenreaktionen provoziert werden.
Daran könnte niemand Interesse haben.
Obgleich ich nach wie vor eine positive Einstellung gegenüber
dem Kinderschutzbund habe, muß ich jenem vorhalten, von
Anfang an (1997) jeden Dialog mit mir verweigert zu haben und
äußerst egoistisch gehandelt zu haben. So hatte sich
der Kinderschutzbund geweigert, auch nur einen Teil des Bußgeldes
dem Tierschutzverein zu überlassen.
Zur Beilegung des Konfliktes werde ich dem Kinderschutzbund anbieten,
das Bußgeld in eine freiwillige Spende umzuwandeln. Zum
Beweis meines guten Willens würde ich 300 € zusätzlich
spenden.. Das Geld kann dann der Kinderschutzbund mit gutem Gewissen
annehmen. Allerdings erwarte ich auch, daß der Kinderschutzbund
endlich guten Willen zeigt und den Dialog mit mir aufnimmt. Ich
habe dem Kinderschutzbund bereits geschrieben, daß es sinnlos
ist, sich gegenseitig zu bekämpfen, und daß ich mir
eine Versöhnung wünsche.