Sie können hier eine Kurzinhaltsverzeichnis der relevanten
Briefe lesen. Das Gesamtmaterial umfaßt mehr als 130 Seiten
und sprengt den Rahmen des Zumutbaren.
Bitte beachten Sie: Briefe von mir sind in Kursivschrift
wiedergegeben, Briefe an mich in Normalschrift.
Telefonanruf beim NRW Justizministerium
11.1.03 Brief an NRW Justizministerium
ich schildere die Ereignisse vor Gericht, meine persönliche
Lage und erhebe Schadensersatzforderungen.
21.1.03 Antwort des Justizministeriums
Ihr Schreiben wird an LG Bochum weitergeleitet
25.1.03 Brief an das Justizministerium
Beantrage andere Behörde mit den Ermittlungen zu beauftragen,
da die Bochumer befangen sind
28.1.03 Antwort des Justizministerium
Ihr Schreiben wird an Oberstaatsanwaltschaft Hamm Westf. weitergeleitet
14.2.03 Antwort des Generalstaatsanwaltes Hamm
Andere Behörde kann nur in Ausnahmefällen beauftragt werden.
Ermittlungen gegen Richterin xxx sind nicht möglich, da sie
zwischenzeitlich nicht mehr greifbar ist.
22.2.03 Mein Schreiben an den Generalstaatsanwalt
Die Bochumer Staatsanwaltschaft ist befangen in der Sache, hat das
Verhalten Richterin xxx auch früher hingenommen, und hat auch
bei den Ermittlungen gegen mich 1995/6 nicht ordnungsgemäß
gearbeitet.
Ich führe wörtlich aus:
"Die Frage, ob sich Richterin xxx durch ihr Verhalten strafbar
gemacht hat und evt. bestraft werden müsse (falls sie noch
greifbar wäre), ist für mich ohne Relevanz. Der einzige
Zweck, des von mir gewünschten Ermittlungsverfahren ist es,
daß offiziell festgestellt wird, daß meine bei der Berufungsverhandlung
vor dem LG Bochum am 6. 4. 97 gemachte Aussage "Ich nehme
die Berufung zurück" unter Druck zu Stande kam und
von mir unfreiwillig abgegeben wurde. Das hätte zur
rechtlichen Folge, daß meine Berufungsrücknahme nicht
rechtswirksam geworden wäre, so daß das Urteil der ersten
Instanz des AG Herne vom Nov. 96 niemals rechtskräftig
wurde. Damit wäre das Verfahren bis heute nicht abgeschlossen."
Ich beantragte:
1. Einstellung des Verfahrens
2. Erstattung der Prozeß- und Anwaltskosten sowie des Bußgeldes
für den Kinderschutzbund zzgl. 4 % Zins p. a.
3. Ich melde Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche an
25.2.03 Antwort des Generalstaatsanwaltes
Soll Antrag an das Berufungsgericht stellen (LG Bochum), dem Verfahren
Fortgang zu geben
Staatsanwaltliche Ermittlungen nicht veranlaßt
6.3.03 Schreiben der Präsidentin des LG Bochum
Die Präsidentin deckt das Fehlverhalten der Richterin xxx:
"In dieser Vorschrift (Richterprivileg) wird bestimmt, daß
richterliche Maßnahmen und Entscheidungen - wozu auch das
Rechtsgespräch in der Hauptverhandlung gehört - nur dann
eine Schadensersatzpflicht begründen können, wenn der
Richter hierdurch eine Straftat begangen hat. Dies war in der Hauptverhandlung
am 6. 4. 97 eindeutig nicht der Fall. Die von Ihnen beanstandeten
Äußerungen der Vorsitzenden Richterin am LG Humann enthielten
einen konkreten Sachbezug. Sie standen im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand
und dienten dazu, Ihnen rechtliches Gehör zu gewähren
und in Ausübung der richterlichen Fürsorgepflicht auf
die rechtlichen Möglichkeiten hinzuweisen. Sie waren weder
inhaltlich noch formal unkorrekt."
Es besteht keine Schadensersatzpflicht des Landes NRW.
8.3.03 Brief an LG Bochum
Antrag auf Wiederaufnahmeverfahren
Zitat: "Ihrem Schreiben vom 6. 3. 03 entnehme ich, daß
die Unterstellung Richterin xxx, ich würde den Brüdern
xxx nach dem Leben trachten, einen "konkreten Sachbezug"
haben soll. Ich bitte Sie, mir Ihre Auffassung zu erklären.
8.3.03 Schreiben an Generalstaatsanwalt
Sandte das Schreiben der Präsidentin des LG Bochum anliegend
zu. In Frage kommender Straftatbestand des Verhaltens Richterin
xxxs "Erpressung".
Wiederhole den Antrag, eine andere Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen
zu beauftragen.
8.3.03 Schreiben an Justizministerium
Drücke meine Empörung aus, weil die LG Präsidentin
Richterin xxx rechtfertigt
10.3.03 Brief der Präsidentin des LG
Habe eine Kopie Ihres Schreibens an Staatsanwaltschaft geschickt.
Meine Kritik wird nicht kommentiert
13.3.03 Brief des Justizministeriums
Kopien des Schreibens an Bochumer Behörden weitergeleitet.
15.3.03 Brief an LG Präsidentin, Kopien an Justizministerium
und an Hamm
Warum vertritt das LG Bochum die Auffassung, daß Richterin
xxx Unterstellung, ich würde den Brüdern xxx nach dem
Leben trachten "sachlich begründet" ist?
18.3.03 Antwort der LG Präsidentin
Zitat: "Eine inhaltliche Stellungnahme zum Inhalt der Hauptverhandlung
und damit auch zu den Äußerungen der Vorsitzen Richterin
am LG Humann steht mir nicht zu."
30.3.03 Brief an LG Präsidentin
Verlange Bestätigung über Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens
3.4.03 Antwort der LG Präsidentin
Wenden Sie sich an die Staatsanwaltschaft
11.4.03 Brief an Bochumer Staatsanwaltschaft
Verlange Bestätigung über Wiederaufnahmeverfahren
28.4.03 Brief der Staatsanwaltschaft Hagen
wir haben die Akten erhalten
Kurz darauf Telefonat nach Hagen: Hagen ist zuständig für
Wiederaufnahmeverfahren aus Herne (und umgekehrt).
14.5.03 Persönlich beim AG Hagen vorgesprochen, Brief abgegeben
Erkläre was geschehen ist, weshalb ich unschuldig verurteilt
wurde, beschreibe die Vorgänge bei den Verhandlungen
23.6.03 Schreiben des AG Hagen
Antrag auf Wiederaufnahmeverfahren wird aus formalen Gründen
verworfen. Über die Wirksamkeit Ihrer Berufungsrücknahme
hat das AG Hagen nicht zu entscheiden
9.7.03 Schreiben an das AG Hagen
Wer ist für die Klärung der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme
zuständig?
17.3.03 Brief des AG Hagen
Akten werden zur Staatsanwaltaschaft Bochum zurückgesandt
29.7.03 Brief an Staatsanwaltschaft Hagen
Rege an, daß die Hagener Staatsanwaltschaft die Ermittlungen
übernehmen soll
31.7.03 Antwort der Hagener Staatsanwaltschaft
Wir sind nicht zuständig
2.8.03 Brief an das Justizministerium
Ich kritisiere, daß die Behörden die Aufklärung
verschleppen und hintertreiben
5.8.03 Antwort des Justizministeriums
Wir haben Ihren Brief an die LG Präsidentin und den Bochumer
Oberstaatsanwalt weitergeleitet.
8.8.03 LG Bochum übersendet den Beschluß vom 8. 8.
03
"Es wird festgestellt, daß die Berufungsrücknahme
des Angeklagten vom 8. 4. 97 rechtswirksam ist.
GRÜNDE:
In der Berufungshauptverhandlung vom 8. 4. 97 hat der Angeklagte
nach einer Verhandlungspause von 8 Minuten die Berufungsrücknahme
mit Zustimmung seines Verteidigers erklärt. Diese Erklärung
ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolles vom 8. 4. 97 laut
diktiert und genehmigt worden.
Mit Beschluß vom 23. 6. 03 hat das Amtsgericht Hagen den Wiederaufnahmeantrag
des Angeklagten vom 8. 3. 03 als unzulässing verworfen. In
dem Beschluß heißt es am Ende: "über die Wirksamkeit
seiner Prozeßerklärung beim LG Bochum hat indessen wiederum
nicht das AG Hagen zu entscheiden".
Der Angeklagte begehrt nunmehr mit Schreiben vom 9. 7. 03 die Klärung,
ob seine vor dem LG Bochum abgegebene Berufungsrücknahme rechtswirksam
war.
Bei dem Antrag des Angeklagten handelt es sich nicht um einen Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 44 StPO, da
in diesem Falle sein Ziel - Fortsetzung des Berufungsverfahrens
- nicht mehr durchsetzbar wäre. Die Wochenfrist des §
45 Abs. 1 S. 1 StPO ist lange abgelaufen. Mit Beendigung der Berufungshauptverhandlung
entfiel die von ihm so empfundene Bedrohungssituation.
Der Antrag ist als Antrag sui generis zulässig, aber unbegründet.
Die Erklärung ist wirksam, da der Angeklagte sie in der Hauptverhandlung
nach Beratung und Zustimmung seines Verteidigers abgegeben hat.
Sie ist also gem. § 302 StPO dem mit der Sache befaßten
Gericht zugegangen. Der Angeklagte war auch zum Zeitpunkt der Abgabe
der Erklärung verhandlungsfähig. Es sind keinerlei Anhaltspunkte
für eine fehlende Verhandlungsfähigkeit ersichtlich, so
daß im Wege des Freibeweises davon ausgegangen werden kann.
Die Berufungsrücknahme beruht auch weder auf einen Irrtum noch
einer Täuschung oder Drohung. Sie ist erkennbar nicht durch
unlautere Mittel erlangt (vgl. Meyer Goßner StPO 46. Aufl.
§ 302 Rn 5f). Zwar behauptet der Verurteilte in seinem Schreiben
vom 6. 9. 01 aufgrund von Drohungen durch die Richterin am LG xxx
zur Rücknahme veranlaßt worden zu sein. Dafür finden
sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Selbst wenn die behaupteten
Äußerungen gemacht worden wären, wären sie
nicht als Drohung mit illegalen, sondern mit legalen Maßnahmen
anzusehen und damit nicht unrechtmäßig. Es lag daher
keine unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung vor.
Dieses wäre aber Vorraussetzung für eine Unwirksamkeit
(vgl. BGH StV 2001, 557)."*
xxx, Vorsitzende Richterin am LG
14.8.03 Fax an das Justizministerium
Bitte wegen Befangenheit eine andere Behörde als die Bochumer
mit den Ermittlungen zu beauftragen
15.8.03 Ich lege Beschwerde gegen obigen Beschluß beim
LG Bochum ein: Kopie an´s Justizministerium
"Ich bleibe bei meiner Auffassung, daß meine Berufungsrücknahme
nicht mein freier Willensentscheid war.
Begründung: Sie Schreiben in Ihrem Beschluß "In
der Berufungsverhandlung vom 8. 4. 97 hat der Angeklagte nach einer
Verhandlungspause von 8 Minuten die Berufungsrücknahme mit
Zustimmung seines Verteidigers erklärt...."
Das ist so nicht richtig, denn zwischen dem Ende der Verhandlungspause,
in der ich mich mit meinem Rechtsanwalt beraten konnte und der Abgabe
meiner Erklärzng "Ich nehme die Berufung zurück"
war fast eine Stunde verstrichen. Ich habe diese Erklärung
nicht nach Beratung mit meinem Rechtsanwalt abgegeben, denn innerhalb
der verflossenen Zeit hatte sich die Sachlage grundlegend geändert.
Zum Ablauf der Dinge im Detail (obgleich meine Schilderung der Sachlage
den Behörden bereits hinlänglich bekannt sein dürfte):
Bereits wenige Minuten nach Verhandlungsbeginn forderte mich Richterin
xxx auf, die Berufung wieder zurück zu nehmen, ferner drohte
sie mit der Verschärfung der Nebenstrafen (Zwangsarbeit / Geldstrafe).
Dann wurde die Verhandlung für ca. 8 Minuten unterbrochen,
damit ich mich mit meinem Rechtsanwalt beraten konnte. Unmittelbar
nach Beendigung dieser Pause äußerte ich mich gegenüber
dem LG Bochum entgegen dem Rat meines Rechtsanwaltes, daß
ich die Berufung nicht zurücknehme. Dann wurde eine
knappe Stunde nur über private Familienangelegenheiten gesprochen.
Nachdem mein Rechtsanwalt das LG darauf hinwies, daß auf Grund
der einseitigen Ermittlungen der Bochumer Staatsanwaltschaft der
Tatverdacht nicht aufgeklärt worden war, schloß sich
Richterin xxx seiner Auffassung an, aber neue Ermittlungen machten
jetzt keinen Sinn mehr, da evt. vorhandene Beweisstücke zwischenzeitlich
sicherlich bei Seite geschafft worden wären. Nachdem ich daraufhin
die Einstellung des Verfahrens mangels Beweis beantragt hatte, unterstellte
mir Richterin xxx wenige Minuten später, ich würde den
Gebrüdern xxx nach dem Leben trachten und drohte mir, mich
in eine psychiatrische Klinik einweisen zu lassen. Ich habe ausschließlich
wegen der Drohung der Richterin xxx die Berufung wieder zurückgenommen.
Da es für diese Unterstellung keine objektiven Anhaltspunkte
gibt, gehe ich davon aus, daß sich Richterin xxx strafbar
gemacht hat (Tatverdacht: Nötigung/Erpressung), und daß
Richterin xxx mich damit selbstverständlich in unzulässiger
Weise beeinflußt hat.
Ferner führen Sie in Ihrem, Beschluß aus, für die
Richtigkeit meiner Vorwürfe gegen Richterin xxx, gebe es "keinerlei
Anhaltspunkte". Die Richtigkeit meiner Ausführungen kann
von allen im Raume anwesenden Personen bezeugt werden. Daher beantrage
ich, zumindest meinen damaligen Rechtsanwalt Herrn Dr. xxx aus xxx
als Zeugen zu vernehmen. Ferner bin ich im Besitze eines Schriftstückes,
welches der Rechtsanwalt des xxx im Jahre 2000 an das AG Herne sandte.
Dort wird (ziemlich beschönigend) ausgeführt, Richterin
xxx habe in der Verhandlung vom 8. 4. 97 sinngemäß gesagt,
sie würde eine psychiatrische Untersuchung anordnen, solle
so etwas noch einmal vorkommen. Damit ist zumindest schon einmal
bewiesen, daß in der Verhandlung von der Psychiatrie die Rede
war. Das Gerichtsprotokoll dieses Verfahrens, von dem mir das AG
Hagen berichtete, ist fehlerhaft und unvollständig.
Des weiteren führen Sie in Ihrem Bescheid aus: Selbst wenn
die behaupteten Äußerungen gemacht worden wären,
wären sie nicht als Drohung mit illegalen, sondern mit legalen
Mitteln anzusehen und damit nicht unrechtmäßig.
Da Sie Juristen sind, muß ich Sie wohl nicht darüber
belehren, daß die Einweisung eines Menschen gegen seinen Willen
in die Psychiatrie nur dann rechtlich möglich ist, wenn jener
sich selbst oder einer dritten Person nach dem Leben trachtet. Dazu
muß es jedoch konkrete Anhaltspunkte geben (Morddrohungen
o. ä.). Diese gab und gibt es in meinem Falle nicht, ich hätte
durch den Tod der Brüder xxx keinerlei Vorteile.
Ich beantrage aus den genannten Gründen meine am 8. 4. 97 abgegebenen
Berufungsrücknahme für unwirksam zu erklären."
Joachim Koßmann
16.8.03 Brief an meinen früheren Rechtsanwaltes xxx
Bitte um Zeugenaussage
18.8.03 Brief vom Justizministerium
Wir haben Ihre Schreiben weitergeleitet
20.8.03 Brief von meinen früheren Rechtsanwalt xxx
...kann mich an nichts mehr erinnern
22.8.03 Neuer Beschluß des LG Bochum
Eine genaue Aufklärung der damaligen Äußerungen
der Vorsitzenden Richterin am LG ist nicht mehr möglich.
6.9.03 Brief an OLG Hamm BESCHWERDESENAT, Kopie an Justizministerium
Ich beantrage die beiden anwesenden Schöffen als Zeugen
zu vernehmen.
Für evt. Rückfragen stehe ich zur Verfügung. (Rückfragen
wurden mir nie gestellt).
HIER GEHT´S WEITER MIT DEM BESCHLUß
DES OLG HAMM VOM 10.10.03