Joachim Koßmann
Vinckestr. 49
44623 Herne
9. 11. 2003
NRW Landesjustizministerium
Martin Luther Platz 40
40212 Düsseldorf
Ihr Zeichen: 4122 E - III B. 24 / 97
(weitere Aktenzeichen wie oben im Beschluß angegeben)
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Herrn Generalstaatsanwalt in
Hamm
Beschwerde gegen den Beschluß des OLG Hamm vom 31. 10. 2003
Anmeldung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen
das Land NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
der zu Grunde liegende Sachverhalt müßte
Ihnen bekannt sein, hier noch einmal die wichtigsten Ereignisse in
Kürze:
Nachdem im Laufe der Verhandlung vom 9.
4. 1997 vor dem LG Bochum feststand, daß auf Grund der zumindest
nachlässigen Ermittlungsarbeit der Bochumer Staatsanwaltschaft
ein Beweisnotstand eingetreten war, unterstellte mir Richterin xxx
einfach, ich würde den Zeugen, die mich beschuldigten, nach dem
Leben trachten und drohte mir, mich in eine psychiatrische Klinik
einweisen zu lassen. Für diese Unterstellung gab und gibt es
keinerlei Anhaltspunkte, Richterin xxx machte sie offensichtlich nur
deshalb, um auf mich Druck auszuüben, die Berufung wieder zurück
zu nehmen, was ich dann auch tat.
MeineBerufungsrücknahme erfolgte unter
äußerem Zwang, war nicht meine freie Willensentscheidung
und ist damit nichtig. Daher hatte ich beim LG Bochum einen Antrag
auf Prüfung des Sachverhaltes gestellt. Das LG vertrat jedoch
die Auffassung, die Berufungsrücknahme wäre mit "lauteren
Mitteln" erlangt worden. Daher hatte ich gegen den Beschluß
des LG Bochum Beschwerde beim OLG Hamm eingelegt.
Der Herr Generalstaatsanwalt hat jedoch
in der Sache überhaupt nicht weiter ermittelt. Insbesondere weigerte
er sich Zeugen zu vernehmen, die durch ihre Aussage die einer Nötigung
/ Erpressung verdächtigte Richterin xxx möglicherweise
belastet hätten. Statt dessen verweist er darauf, daß
ich mich vorher mit meinem Rechtsanwalt hätte absprechen können.
Das ist so nicht richtig. Zwischen dem Gespräch
mit meinem Rechtsanwalt und meiner angeblichlichen Berufungsrücknahme
waren gut 45 Minuten verstrichen, in der Zwischenzeit war durch die
Drohung der Richterin xxx eine neue Situation entstanden, die ich
nicht erwartet hatte und auch nicht allein abschätzen konnte.
Ferner verweist der Herr Generalstaatsanwalt
darauf, daß sowohl mein Rechtsanwalt als auch der Bochumer Staatsanwalt
meiner angeblichen Berufungsrücknahme zugestimmt hätten.
Das ist richtig, besagt jedoch nicht, daß sich die beiden Herren
korrekt verhalten haben.
Unter den von mir geschilderten Sachverhalt
hätten werder der Staatsanwalt noch der Rechtsanwalt meiner angeblichen
Berufungsrücknahme zustimmen dürfen.
Der Staatsanwalt hätte aus eigenem Antrieb
ein Ermittlungsverfahren gegen Richterin xxx wegen des Verdachts auf
Nötigung / Erpressung einleiten müssen. Er hat dieses vorsätzlich
unterlassen, in Frage kommende Straftatbestände: Beihilfe zur
Nötigung / Erpressung oder Strafvereitelung im Amte.
Auch meinem Rechtsanwalt war klar, daß
ich die Rücknahmeerklärung nicht freiwillig abgegeben habe.
Daher gehe ich davon aus, daß ich auch Entschädigungsforderungen
gegen ihn gelten machen kann.
Ich verlange, daß der Fall nachhaltig
aufgeklärt wird, damit geklärt wird, in welchem Umfang
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen meinen Rechtsanwalt,
sowie gegen das Land NRW in seiner Eigenschaft als Dienstherr der
Richterin und des Staatsanwalts bestehen. Ich werde die Angelegenheit
nicht auf sich beruhen lassen, bis ich in jeglicher Hinsicht mein
Recht bekommen habe.
Mit diesem Schreiben melde ich daher meine
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem
Lande NRW an. Ich hatte durch die Verurteilung meine berufliche und
wirtschaftliche Existenz verloren und denke nicht daran, auf den Schaden,
der mir in absolut böswilliger Weise zugefügt worden ist,
sitzen zu bleiben.
Mit freundlichen Grüßen,
Joachim Koßmann